Informationen zur Soforthilfe der Bundesregierung
(Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz) gemäß § 4 Abs. 4 EWSG
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekundinnen und Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Wärmepreissteigerungen zum Jahresende: Die staatliche Soforthilfe entspricht 120 % der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagzahlung.
Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Bereits eingegangene Zahlungen werden umgehend zurücküberwiesen. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Dezemberabschlag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten keine Wärmekundinnen und Wärmekunden, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt sowie keine zugelassenen Krankenhäuser, es sei denn,
- der Kunde bezieht die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft,
- es handelt sich um zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
- es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
- es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Auch für die vorstehend aufgeführten Wärmekundinnen und Wärmekunden beträgt die Entlastung 120 % der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagzahlung. Die vorstehend aufgeführten Wärmekundinnen und Wärmekunden müssen dem Wärmelieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Alternativen 1.– 4. EWSG vorliegen.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gas- und Wärmepreisbremse die Gas- und Wärmepreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben werden.
Hinweise zum Datenschutz
Nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG sind wir verpflichtet, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums zu übermitteln.
Weiterhin sind wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.